Ein historisches Beispiel wie viel Wertschätzung die Bäume an dem Wegrändern genossen und wie sich die Behörden der Bäume annehmen, aus der Zeit von 1824 - 1854 (Quelle: Kreisarchiv Soest Bestand / Signatur LRA LP-A 90)

 

        


Bedingungen, 

unterwelchen die Bepflanzungen der Kunststraßen mit Obstbäumen an Privatpersonen undKommunen überlassen werden soll.

 

 

       Um an den Kunststraßen eineregelmäßige und tüchtige Bepflanzung mit Obstbäumen zu erhalten, und dadurchsowohl dem Publikum im Allgemeinen, als besonders dem Reisenden einenangenehmen und zugleich wohltätigen Genuß zu verschaffen, auch dem Liebhabervon Obstbaumpflanzungen damit Gelegenheit zu geben, in dieser nützlichen Sachethätig zu wirken, und Gewinn daraus zu ziehen, ist höhern Orts beschlossenworden, diese Pflanzungen Streckenweise an einzelne Entreprenneurs  unter nachstehenden Bedingungen zu überlassen.

       Da diese Bedingungenlediglich nur eine regelmäßige und tüchtige Bepflanzung der Kunststraße mit   g u t e n ,    g e s u n d e n  und    w o h l g e f o r m t e n   Obstbäumen bezwecken, so dienen dieselben inder Regel auch zum Vorteil des Unternehmers, indem durch die Erfüllungderselben ein höherer Obstertrag erzielt wird.

 

 

 

1.)  Der Unternehmer einer Strecke Obstbaum=Pflanzungenerhält 

       dieselbe und deren Benutzung, wenn er anders die

       nachstehendenBedingungen erfüllt, erb= und eigentümlich, und

       dann sie daher, wenn Besitz=Veränderungnach den allgemeinen

       Gesetzen nichts im Wege steht, nach Gefallen verkaufen,vererben

       oder verpachten. Doch ist zu jeder Besitz=Veränderung die 

       Genehmigungder königlichen Regierung erforderlich, und kann

       diese Behörde dieselbeversagen, wenn irgend nur eine Zweifel

       über den ferneren guten Bestand derPflanzungen vorhanden ist.


 

 

2.)  Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass dieseObstbaum-

       pflanzungen unter Anordnung und Aufsicht der königlichen

       Regierungangelegt ist, gehegt und gepflegt werden müssen, die 

       dazu einen öffentlichenBeamten beauftragen wird. Dieser wird 

       darauf sehen, dass zur Erreichung desvorgesetzten Zwecks den

       nachstehenden Bedingungen und Vorschriften in Allemnach- 

       gekommen wird, und erforderlichen Falls die nöthigen Anord-

       nungen machen,der hohen Behörde Bericht erstatten, Genehmi-

       gungen einholen ec.

              Inder Regel können indeß dergleichen Anordnungen nur den 

       Zweck: regelmäßige guteund tragbare Baumreihen, die zugleich 

       für die Straße selbst nicht nachteiligund für den Verkehr auf 

       derselben nicht hinderlich sind, zu erhalten,betreffen.

              DieUnternehmer sollen daher , so weit es sich irgend mit dem

       guten und regelmäßigenZustande der Straße selbst verträgt, nicht

       gehindert oder verkürzt, imGegenteil wird alles gethan werden, 

       was neben Regelmäßigkeit der Baumreihenauch deren Ertrag 

       befördert.

 

 

 

3.)  Im Allgemeinen wird vorausgesetzt, dass, wer eineStrecke Obst-

       baumpflanzungen übernimmt, auchdie erforderlichen Kenntnisse

       von der Obstbaumzucht entweder selbst besitzt,oder die Bäume 

       durch Sachverständige pflanzen, hegen und pflegen lässt. Sofern

       es erforderlich wird, muß daher derjenige, der eine Strecke zu

       übernehmen wünscht,von seinen hierzu nöthigen Kenntnissen 

       Beweise geben.


 

4.)  Auch ist es nothwendig, dass der Uebernehmer einerStrecke die   

       nöthigen Mittel zur vorschriftmäßigen Pflanzung , Hegung und 

       Pflege besitzt, und diese,sofern es erforderlich wird, zuvor 

       nachweiset.


 

5.)  Sollten ganze Kommunen einzelne Strecken zu übernehmen

       wünschen, so kann dies eben so, wievon einzelnen Privat-

       personen geschehen. Für diesen Fall muß vorher aber die 

       Kommune eine Deputation aus 2 bis 3 sachkundigen Männern 

       bestehend, alsVorsteher für dies Geschäft erwählen und bevoll-

       mächtigen, mit welchenunterhandelt wird, welche auch in der 

       Folge alles besorgen , was die Sacheangeht, so dass es der die 

       Aufsicht führende  Regierungs=Beamte allein mit diesen Vor-

       stehern zu thun hat.


 

6.)  Ebenso können mehrere Privatpersonen sich zu einerGesellschaft

       zur Übernahme einer Strecke vereinigen, die, wenn deren mehrere

       sind, zur Versorgung des Geschäfts zwei oder höchstens drei 

       Vorsteher erwählen,an welche sich der Aufsichts=Beamte 

       lediglich hält.


 

7.)  Die von einer Kommune oder einer Gesellschaft vonPrivat-

       personen übernommene Strecke darf jedoch nicht an einzelne

       Mitglieder derselben vertheilt,sondern die Geschäfte müssen im 

       Ganzen von den Vorstehern besorgt werden. Amwenigsten ist es 

       zulässig, dass die einzelnen an die Straße grenzendenGrund-

       besitzer einer Kommune die Pflanzung, Hegung und Pflegung der

       Bäumebesorgen und die Benutzung genießen, sondern das 

       Ganze muß, gemeinschaftlichesGut bleiben, als ein solches 

       besorgt und benutzt werden. Wenn in einzelnen FällenGrenzen

       auf eine bedeutende Länge der Straße nicht wechseln, und daher 

       Ausnahmen von dieser Rgel zufällig sehn möchten, so wird dazu 

       doch in jedemeinzelnen Falle die besondere Genehmigung der

       königl. Regierung erfordert.


 

8.)  Bei Übernahme einer Strecke Pflanzung kommt es nichtauf die 

       Grenzen der Feldmarken und noch weniger der einzelnen 

       Grundstücke an.Im Gegentheil sollen diese Strecken in der Regel

       nicht unter eine Meinebetragen, und werden nach Lokal= und 

       andern Verhältnissen, so wie nach den Wünschender Ueber-

       nehmer und der Uebereinkunft mit denselben bestimmt.


 

9.)  Finden sich für die eine oder andere Strecke mehrereBewerber, so

       behält sich die königliche Regierung die Wahl unter denselben mit

       Berücksichtigung der Qualifikation und anderer Umstände vor; so

       wie überhauptgedachter Behörde die Ueberlassung der einzelnen

       Strecken an sich meldendeBewerber nach Umständen zu 

       genehmigen oder zu versagen vorbehalten bleibt.


 

10.) Sollte durchUeberlassung der Obstbaumpflanzungen an Privat-

       personen , Gesellschaften oderKommunen der Zweck, die Straße

       mit regelmäßigen und tüchtigen Obstbäumen zuversehen, nicht

       erreicht werden, oder der Staat andere Gründe haben , diese 

       Pflanzungen selbst zu übernehmen, so sind die zeitigen Besitzer 

       verbunden, siedemselben, gegen vollständige Entschädigung des

       Werths zu überlassen. Ist sichin diesem Fall mit dem Besitzer 

       nicht unmittelbar zu einigen, so werden die Bäumevon 3 Sach-

       verständigen abgeschätzt, wovon die königliche Regierung einen 

       undder Besitzer der Bäume den andern wählt, wobei es sich von 

       selbst versteht, dass gegen den letzteren als Tarator im Allge-

       meinen nichts zu erinnern sein muß. Der 3teSachverständige wird

       gemeinschaftlich gewählt, und kann der Besitzer einensolchen zur

       Genehmigung vorschlagen. Für den durch diese Sachverstän-

       digenausgemittelten Tarwerth ist der Eigenthümer verbunden, 

       dem Fiskus die Bäumeabzutreten, dem der Grund, worauf sie 

       stehen, übrigens schon gehört. Ebenso behältsich die königliche 

       Regierung bei vorfallendem Verkauf der Baumreihen dasVor-

       kaufsrecht vor, weshalb bei der nach §1einzuholenden Genehmi-

       gung derBesitz=Veränderung der Kaufpreis mit angegeben und 

       gedachter Behörde submittirtwerden muß, ob dieselbe von diesem

       Recht Gebrauch machen will.


 

11.) Die Uebernehmer derPflanzungen unterwerfen sich in Rücksicht 

       der Stellung der Bäume, der Ziehungderselben und der

       Ergänzungen , wie sich schon nach §2 versteht, denAnordnungen

       der königl. Regierung und der von dieser zur Aufsicht über die 

       Pflanzungen beauftragten Beamten. Den Erinnerungen des 

       letztern müssendieselben und zwar wenn mit der Verzögerung, 

       wie z.B. bei Vertilgung derRaupen, beim Begießen der jungen 

       Bäume ec. Nachtheil verbunden ist, ohneZeitverlust Folge leisten.

       Macht dieser Beamte Anordnungen, bei welchen derUnternehmer 

       sein Interesse gekränkt glaubt, so bleibt demselben der Rekurs an 

       die königl. Regierung, und wenn sich derselbe bei dem Ausspruch

       dieser Behördenicht beruhigen zu können glaubt, der Rekurs an 

       das königliche  Ministerium des Handels und der Gewerbe vorbe-

       halten, dessen Entscheidung sich derselbe mit Entsagung des 

       Rechtswegesunbedingt unterwirft.


 

12.) Es steht denUnternehmern frei, welche Obstsorten sie pflanzen 

       wollen, wenn die Bäume nurdem Boden und dessen Kultur 

       angemessen sind, dass ein gutes und regelmäßigesGedeihen zu

       erwarten ist. Auch wird vorausgesetzt, dass die Unternehmer nicht

       schlechtere Sorten dahin bringen, wo bessere recht gut gedeihne 

       würden, da diesgegen ihren eigenen Vortheil gehen würde. Sonst

       können, nachdem es dieEntreprenneurs zuträgllich und ange-

       messen finden, veredelte Aepfel=und Birnbäume,dergleichen

       Süßekirschbäume, Sauerkirschbäume und Pflaumenbäume 

       gepflanztwerden. Schlechte und noch unveredelte Stämme sind 

       unzulässig.


 

13.) Doch dürfen dieverschiedenen Obstsorten nicht bunt unter-

       einander, sondern es müssen größereStrecken von in der Regel

       einer Viertelmeile und länger mit einerlei Sortenbepflanzt werden,

       damit nicht allein mehr Regelmäßigkeit in den reihenentsteht,

       sondern es auch der Mühe lohnt, die Früchte zur Zeit ihrer Reife

       bewachen zu lassen. Ausnahmen hiervon, die durch Orts=Ver-

       hältnisse herbeigeführtwerden möchten, sind zwar zulässig, 

       dürfen jedoch nur mit Zustimmung des dieAufsicht führenden 

       Beamten gemacht werden, der nöthigenfalls die Genehmigungder

       königl. Regierung einholen wird.


 

14.) Der Entreprenneur hatdaher, bevor derselbe zur Pflanzung 

       schreitet, mit dem Aufsichts=Beamten Rücksprachezu nehmen,

       und diesem ein Verzeichnis der Bäume , die er zu pflanzen 

       gedenkt,mit Benennung der einzelnen Strecken auf welche 

       derselbe die Bäume zu pflanzengedenkt, zu übergeben, der es mit

       Begleitungs=Bericht der königl. Regierung überreichenund deren

       Genehmigung einholen wird.


 

15.) Die Bäume müssen ingleichen Entfernungen und zu beiden 

       Seiten wechselnd (in Verband) gesetztwerden. Die Entfernung 

       wird in der Regel für Birn= Und Apfel=Bäume,desgleichen für

       Süßkirschbäume auf 2 ½ Ruthe und für Sauerkirsch=und Pflau-

       menbäumeauf 2 Ruthen bestimmt. Wo Ortsverhältnisse Aus-

       nahmen nöthig und wünschenswertmachen, werden diese Bitten 

       von dem Aufsichtsbeamten besonders bestimmt, oderaber vom

       Unternehmer die Zustimmung desselben erfordert. Die festgesetzte

       Entfernung muss dergestalt beobachtet werden, dass auf jede 10

       oder 100 Ruthengenau die dafür bestimmte Anzahl Bäume 

       stehen, und die Weiten derselben alsozugleich als ein Maaß der

       Straße dienen können. Die Entfernungen werden daheram besten

       mit einer richtigen Meßlatte auf größere Distanzen abgemessen

       undsodann richtig verteilt, damit unvermeidliche kleine Fehler 

       nicht fortgetragen, sondern immer wieder eingeholt werden. Der 

       Aufsichts=Beamte wird demEntreprenneur bei der Abmessung der

       größeren Weiten behilflich sein.


 

16.) Sowohl Bäume als Pfählemüssen mit der innern Grabenkante der

       Straße in parallelen Richtungen und zwarauf die Banquetts einen

       Fuß von der Grabenkante ab, gesetzt werden.


 

17.) Es dürfen durchaus nurgesunde und gerade Stämme gezogen 

       werden. Bäume mit Krümmungen dürfen dahernicht stärker seyn, 

       als dass sie sich durch Anbinden noch gerade ziehen lassen.

       Stärkere Stämme mit Krümmungen , bei welchen letzteres nicht 

       mehr möglich ist,und eben so , schon bei der Anpflanzung kranke

       Stämme sind unstatthaft.


 

18.) Jeder Baum darf erstmit 7 Fuß Höhe über der Erde die ersten 

       Aeste treiben. Kann daher Unternehmernur Bäume von 5 bis 6 

       Fuß Höhe im Stamme bekommen, so müssen diese in denersten

       Jahren erst in die Höhe gezogen werden. Schon etwas starke und 

       niedrigstämmigeBäume , die nicht mehr gezogen werden können, 

       sind daher auch dieserhalb nichtpassend und unstatthaft.


 

19.) Da die Baumlöcher nachUmständen 4 bis 5 Fuß lang, 3 bis 4 Fuß

       breit und eben so tief, auch 3 bis 9Monate vor der Anpflanzung 

       gemacht, und der aus denselben geworfene Boden durch 

       Mischung mit Lehm, Wald= und Wiesen=Rasen oder bereits gutem

       Boden, je nachdemes die Umstände erfordern und gestatten, 

       kultiviert werden muß, so wird es vondem aufsichtsführendem 

       Beamten bestimmt werden, ob dieselben von derAnfertigung 

       derselben bis zur Pflanzung offen bleiben können, oder mit der 

       verbesserten Erde bald wieder, jedoch nur locker angefüllt werden

       müssen, auchwelche Mittel zur Sicherheit der Wagen zu treffen

       sind. Doch sollen dieseMittel dem Unternehmer , außer etwas 

       dem Vorlegen der, aus den Löcherngegrabenen Erde, keine 

       besondere Kosten verursachen. In der Regel soll es hinlänglich 

       seyn, wenn die Baumlöcher vor der Pflanzung 14 Tage offen 

       stehen bleiben.


 

20.) Jeder Baum erhält beiseiner Pflanzung  einen geraden 

       geschälten und untern gebrannten , oben aber zugespitzten Pfahl, 

       von 12 Fuß Längeund unten mindestens 3 Zoll Stärke. Von

       diesem werden 3 Fuß in und 9 Fuß überdie Erde gesetzt. Die 

       Pfähle müssen erhalten und unterhalten werden, bis die Bäume 

       hinlämgliche Stärke haben, um keiner Stütze mehr zu bedürfen.


 

21.) Beim Pflanzen selbstwird erst der Pfahl in die erforderliche Tiefe 

       und richtige Stellungeingesetzt, bevor der Baumin die ausgefüllte 

       verbesserte Erde mit Berücksichtigungdes etwa noch zu erwarten-

       den Senkens eingepflanzt wird. Um den Baum wird eineetwa 2 

       Fuß weite gegen das Banquett offene flache Schüssel von Erde

       gemacht,damit sich die Feuchtigkeiten von der Kunststraße nach 

       den Wurzeln der Bäumeziehen. Auch müssen die Bäume, bis sie

       hinlängliche Stärke und harte Rindehaben, zur Verminderung der

       Beschädigung durch Vieh und Wild etwa 4 Fuß hochhinlänglich 

       stark mit Dornenreisern verbunden werden.


 

22.) Die Bäume müssen in denersten Jahren gut eingeschnitten 

       werden, so dass sie dichte, regelmäßige, nachder Länge der 

       Straße gezogene Kronen erhalten. Auch in der Folge ist darauf zu

       sehen, dass die nach unten wachsenden , so wie die herab 

       hängenden Ästeabgenommen, die Hauptäste aber nach der 

       Länge der Straße gezogen werden.


 

23.) In den erten Jahren undbis die Bäume hinlänglich starke Kronen

       haben, werden die Blüten abgeschnitten,damit nicht die 

       Erzeugung von Früchten den jungen Bäumen die zu ihrem 

       Wachstumnöthigen Kräfte raube, auch so lange es nicht der Mühe

       lohnt, die Früchte zubewachen, der Anblick derselben nicht 

       Veranlassung zur Beschädigung gebe.


 

24.) Krankheiten der Bäume müssenmöglichst gehoben werden. Ist 

       dies aber nicht mehr möglich, und an derHerstellung eines 

       Baumes zu zweifeln, so muß das völlige Absterben desselben

       nicht abgewartet werden, sondern derselbe herausgenommen und

       durch einengesunden ersetzt werden.


 

25.) Alle beim Pflanzen,Warten und Pflegen der Bäume auf den 

       Banquetts , den  Dossierungen und in den Gräben verursachten

       Beschädigungen mußder Unternehmer wieder herstellen, und die 

       betreffenden Stellen wieder gehörigebnen, auch abgeschnittne

       Aeste und Reiser aufräumen lassen.


 

26.) So wie §2 vorausgesetztwurde, dass, wer eine Strecke Obst-

       baumbepflanzung übernimmt, auch dieerforderlichen Kenntnisse

       von der Obstbaumzucht entweder selbst besitzt, oderdie Bäume

       durch Sachverständige pflanzen, hegen und pflegen lässt, wozu

       hierVorschriften zu geben zu weitläufig seyn würde, so versteht es

       sich von selbst,dass dieselben im Winter und Frühjahr von den

       Raupennestern und selbst von denetwa noch gebliebenen und

       ausgekommenen Raupen gereinigt werden müssen.


 

27.) Sollte der Besitzereiner Strecke Baumpflanzungen dieselbe im

       Einzelnen vernachlässigen und denErinnerungen des Auf-

       sichts=Beamten dieserhalb nicht nachkommen, so muß sich 

       derselbe gefallen lassen, dass die nöthigen Arbeiten auf seine 

       Kostenangeordnet und besorgt , die Kosten selbst aber erforder-

       lichen Falls durch exekutive Maaßregeln von ihmbeigetrieben

       werden.


 

28.) Im Fall die Bäume inder Folge zu sehr zusammen wachsen und

       zu dicht werden, dass Austrocknen derFahrbahn nicht mehr 

       gehörig erfolgen kann, so ist Unternehmer verbunden,dieselben 

       nach Vorschrift auszuschneiden und zu lichten.


 

29.) Die Erfahrung hat zwargelehrt, dass dergleichen gute und 

       regelmäßige Anlagen selbst vom Frevel mehrverschont bleiben,

       als gewöhnliche und nicht selten ohne Pfähle gepflanzte unddann

       ohne Wartung und Pflege ihrem Schicksal überlassene unregel-

       mäßigeBaumanlagen; da derselbe indeß immer noch nicht ganz

       verbütet werden kann, sowird der Unternehmer von der königl.

       Regierung mit allen derselben zu Gebotestehenden Mitteln 

       unterstützt werden, um denselben verhindern zu können, und

       daher vorkommenden Falls den Frevel auch nach den beste-

       henden Gesetzen auf dasStrengste bestrafen lassen. Zu dem 

       Ende sollen auch die Wegewärter angewiesenwerden, auf den

       Frevel sowohl, als auch auf die Beschädigung der Bäume durch

       Unvorsichtigkeiten zu vigiliren, und zur Aufmunterung vor-

       kommenden Falls Pfändungs-Gebührenerhalten.


 

30.) Sind die Bäume zurErzeugung von Früchten herangewachsen, so

       müssen die reifenden Früchte bewachtwerden, auch wenn die

       Menge derselben bisweilen so sparsam seyn sollte, dasssie das

       Wächterlohn nicht bezahlten; der Besitzer der Bäume wollte denn

       imletzteren Falle vorziehen, um das Beschädigen der Bäume zu

       verhindern, die Früchteunreif abzunehmen.

              Uebrigens sollen die Wegwärter angewiesen werden, so viel 

       es ohneNachteil für die Unterhaltungs=Geschäfte geschehen 

       kann, auf Bäume und Früchtezur Zeit der Reife der letzteren ein 

       wachsames Auge zu haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    

 

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