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Ein historisches Beispiel wie viel Wertschätzung die Bäume an dem Wegrändern genossen und wie sich die Behörden der Bäume annehmen, aus der Zeit von 1824 - 1854 (Quelle: Kreisarchiv Soest Bestand / Signatur LRA LP-A 90)
unterwelchen die Bepflanzungen der Kunststraßen mit Obstbäumen an Privatpersonen undKommunen überlassen werden soll.
Um an den Kunststraßen eineregelmäßige und tüchtige Bepflanzung mit Obstbäumen zu erhalten, und dadurchsowohl dem Publikum im Allgemeinen, als besonders dem Reisenden einenangenehmen und zugleich wohltätigen Genuß zu verschaffen, auch dem Liebhabervon Obstbaumpflanzungen damit Gelegenheit zu geben, in dieser nützlichen Sachethätig zu wirken, und Gewinn daraus zu ziehen, ist höhern Orts beschlossenworden, diese Pflanzungen Streckenweise an einzelne Entreprenneurs unter nachstehenden Bedingungen zu überlassen. Da diese Bedingungenlediglich nur eine regelmäßige und tüchtige Bepflanzung der Kunststraße mit g u t e n , g e s u n d e n und w o h l g e f o r m t e n Obstbäumen bezwecken, so dienen dieselben inder Regel auch zum Vorteil des Unternehmers, indem durch die Erfüllungderselben ein höherer Obstertrag erzielt wird.
1.) Der Unternehmer einer Strecke Obstbaum=Pflanzungenerhält dieselbe und deren Benutzung, wenn er anders die nachstehendenBedingungen erfüllt, erb= und eigentümlich, und dann sie daher, wenn Besitz=Veränderungnach den allgemeinen Gesetzen nichts im Wege steht, nach Gefallen verkaufen,vererben oder verpachten. Doch ist zu jeder Besitz=Veränderung die Genehmigungder königlichen Regierung erforderlich, und kann diese Behörde dieselbeversagen, wenn irgend nur eine Zweifel über den ferneren guten Bestand derPflanzungen vorhanden ist.
2.) Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass dieseObstbaum- pflanzungen unter Anordnung und Aufsicht der königlichen Regierungangelegt ist, gehegt und gepflegt werden müssen, die dazu einen öffentlichenBeamten beauftragen wird. Dieser wird darauf sehen, dass zur Erreichung desvorgesetzten Zwecks den nachstehenden Bedingungen und Vorschriften in Allemnach- gekommen wird, und erforderlichen Falls die nöthigen Anord- nungen machen,der hohen Behörde Bericht erstatten, Genehmi- gungen einholen ec. Inder Regel können indeß dergleichen Anordnungen nur den Zweck: regelmäßige guteund tragbare Baumreihen, die zugleich für die Straße selbst nicht nachteiligund für den Verkehr auf derselben nicht hinderlich sind, zu erhalten,betreffen. DieUnternehmer sollen daher , so weit es sich irgend mit dem guten und regelmäßigenZustande der Straße selbst verträgt, nicht gehindert oder verkürzt, imGegenteil wird alles gethan werden, was neben Regelmäßigkeit der Baumreihenauch deren Ertrag befördert.
3.) Im Allgemeinen wird vorausgesetzt, dass, wer eineStrecke Obst- baumpflanzungen übernimmt, auchdie erforderlichen Kenntnisse von der Obstbaumzucht entweder selbst besitzt,oder die Bäume durch Sachverständige pflanzen, hegen und pflegen lässt. Sofern es erforderlich wird, muß daher derjenige, der eine Strecke zu übernehmen wünscht,von seinen hierzu nöthigen Kenntnissen Beweise geben.
4.) Auch ist es nothwendig, dass der Uebernehmer einerStrecke die nöthigen Mittel zur vorschriftmäßigen Pflanzung , Hegung und Pflege besitzt, und diese,sofern es erforderlich wird, zuvor nachweiset.
5.) Sollten ganze Kommunen einzelne Strecken zu übernehmen wünschen, so kann dies eben so, wievon einzelnen Privat- personen geschehen. Für diesen Fall muß vorher aber die Kommune eine Deputation aus 2 bis 3 sachkundigen Männern bestehend, alsVorsteher für dies Geschäft erwählen und bevoll- mächtigen, mit welchenunterhandelt wird, welche auch in der Folge alles besorgen , was die Sacheangeht, so dass es der die Aufsicht führende Regierungs=Beamte allein mit diesen Vor- stehern zu thun hat.
6.) Ebenso können mehrere Privatpersonen sich zu einerGesellschaft zur Übernahme einer Strecke vereinigen, die, wenn deren mehrere sind, zur Versorgung des Geschäfts zwei oder höchstens drei Vorsteher erwählen,an welche sich der Aufsichts=Beamte lediglich hält.
7.) Die von einer Kommune oder einer Gesellschaft vonPrivat- personen übernommene Strecke darf jedoch nicht an einzelne Mitglieder derselben vertheilt,sondern die Geschäfte müssen im Ganzen von den Vorstehern besorgt werden. Amwenigsten ist es zulässig, dass die einzelnen an die Straße grenzendenGrund- besitzer einer Kommune die Pflanzung, Hegung und Pflegung der Bäumebesorgen und die Benutzung genießen, sondern das Ganze muß, gemeinschaftlichesGut bleiben, als ein solches besorgt und benutzt werden. Wenn in einzelnen FällenGrenzen auf eine bedeutende Länge der Straße nicht wechseln, und daher Ausnahmen von dieser Rgel zufällig sehn möchten, so wird dazu doch in jedemeinzelnen Falle die besondere Genehmigung der königl. Regierung erfordert.
8.) Bei Übernahme einer Strecke Pflanzung kommt es nichtauf die Grenzen der Feldmarken und noch weniger der einzelnen Grundstücke an.Im Gegentheil sollen diese Strecken in der Regel nicht unter eine Meinebetragen, und werden nach Lokal= und andern Verhältnissen, so wie nach den Wünschender Ueber- nehmer und der Uebereinkunft mit denselben bestimmt.
9.) Finden sich für die eine oder andere Strecke mehrereBewerber, so behält sich die königliche Regierung die Wahl unter denselben mit Berücksichtigung der Qualifikation und anderer Umstände vor; so wie überhauptgedachter Behörde die Ueberlassung der einzelnen Strecken an sich meldendeBewerber nach Umständen zu genehmigen oder zu versagen vorbehalten bleibt.
10.) Sollte durchUeberlassung der Obstbaumpflanzungen an Privat- personen , Gesellschaften oderKommunen der Zweck, die Straße mit regelmäßigen und tüchtigen Obstbäumen zuversehen, nicht erreicht werden, oder der Staat andere Gründe haben , diese Pflanzungen selbst zu übernehmen, so sind die zeitigen Besitzer verbunden, siedemselben, gegen vollständige Entschädigung des Werths zu überlassen. Ist sichin diesem Fall mit dem Besitzer nicht unmittelbar zu einigen, so werden die Bäumevon 3 Sach- verständigen abgeschätzt, wovon die königliche Regierung einen undder Besitzer der Bäume den andern wählt, wobei es sich von selbst versteht, dass gegen den letzteren als Tarator im Allge- meinen nichts zu erinnern sein muß. Der 3teSachverständige wird gemeinschaftlich gewählt, und kann der Besitzer einensolchen zur Genehmigung vorschlagen. Für den durch diese Sachverstän- digenausgemittelten Tarwerth ist der Eigenthümer verbunden, dem Fiskus die Bäumeabzutreten, dem der Grund, worauf sie stehen, übrigens schon gehört. Ebenso behältsich die königliche Regierung bei vorfallendem Verkauf der Baumreihen dasVor- kaufsrecht vor, weshalb bei der nach §1einzuholenden Genehmi- gung derBesitz=Veränderung der Kaufpreis mit angegeben und gedachter Behörde submittirtwerden muß, ob dieselbe von diesem Recht Gebrauch machen will.
11.) Die Uebernehmer derPflanzungen unterwerfen sich in Rücksicht der Stellung der Bäume, der Ziehungderselben und der Ergänzungen , wie sich schon nach §2 versteht, denAnordnungen der königl. Regierung und der von dieser zur Aufsicht über die Pflanzungen beauftragten Beamten. Den Erinnerungen des letztern müssendieselben und zwar wenn mit der Verzögerung, wie z.B. bei Vertilgung derRaupen, beim Begießen der jungen Bäume ec. Nachtheil verbunden ist, ohneZeitverlust Folge leisten. Macht dieser Beamte Anordnungen, bei welchen derUnternehmer sein Interesse gekränkt glaubt, so bleibt demselben der Rekurs an die königl. Regierung, und wenn sich derselbe bei dem Ausspruch dieser Behördenicht beruhigen zu können glaubt, der Rekurs an das königliche Ministerium des Handels und der Gewerbe vorbe- halten, dessen Entscheidung sich derselbe mit Entsagung des Rechtswegesunbedingt unterwirft.
12.) Es steht denUnternehmern frei, welche Obstsorten sie pflanzen wollen, wenn die Bäume nurdem Boden und dessen Kultur angemessen sind, dass ein gutes und regelmäßigesGedeihen zu erwarten ist. Auch wird vorausgesetzt, dass die Unternehmer nicht schlechtere Sorten dahin bringen, wo bessere recht gut gedeihne würden, da diesgegen ihren eigenen Vortheil gehen würde. Sonst können, nachdem es dieEntreprenneurs zuträgllich und ange- messen finden, veredelte Aepfel=und Birnbäume,dergleichen Süßekirschbäume, Sauerkirschbäume und Pflaumenbäume gepflanztwerden. Schlechte und noch unveredelte Stämme sind unzulässig.
13.) Doch dürfen dieverschiedenen Obstsorten nicht bunt unter- einander, sondern es müssen größereStrecken von in der Regel einer Viertelmeile und länger mit einerlei Sortenbepflanzt werden, damit nicht allein mehr Regelmäßigkeit in den reihenentsteht, sondern es auch der Mühe lohnt, die Früchte zur Zeit ihrer Reife bewachen zu lassen. Ausnahmen hiervon, die durch Orts=Ver- hältnisse herbeigeführtwerden möchten, sind zwar zulässig, dürfen jedoch nur mit Zustimmung des dieAufsicht führenden Beamten gemacht werden, der nöthigenfalls die Genehmigungder königl. Regierung einholen wird.
14.) Der Entreprenneur hatdaher, bevor derselbe zur Pflanzung schreitet, mit dem Aufsichts=Beamten Rücksprachezu nehmen, und diesem ein Verzeichnis der Bäume , die er zu pflanzen gedenkt,mit Benennung der einzelnen Strecken auf welche derselbe die Bäume zu pflanzengedenkt, zu übergeben, der es mit Begleitungs=Bericht der königl. Regierung überreichenund deren Genehmigung einholen wird.
15.) Die Bäume müssen ingleichen Entfernungen und zu beiden Seiten wechselnd (in Verband) gesetztwerden. Die Entfernung wird in der Regel für Birn= Und Apfel=Bäume,desgleichen für Süßkirschbäume auf 2 ½ Ruthe und für Sauerkirsch=und Pflau- menbäumeauf 2 Ruthen bestimmt. Wo Ortsverhältnisse Aus- nahmen nöthig und wünschenswertmachen, werden diese Bitten von dem Aufsichtsbeamten besonders bestimmt, oderaber vom Unternehmer die Zustimmung desselben erfordert. Die festgesetzte Entfernung muss dergestalt beobachtet werden, dass auf jede 10 oder 100 Ruthengenau die dafür bestimmte Anzahl Bäume stehen, und die Weiten derselben alsozugleich als ein Maaß der Straße dienen können. Die Entfernungen werden daheram besten mit einer richtigen Meßlatte auf größere Distanzen abgemessen undsodann richtig verteilt, damit unvermeidliche kleine Fehler nicht fortgetragen, sondern immer wieder eingeholt werden. Der Aufsichts=Beamte wird demEntreprenneur bei der Abmessung der größeren Weiten behilflich sein.
16.) Sowohl Bäume als Pfählemüssen mit der innern Grabenkante der Straße in parallelen Richtungen und zwarauf die Banquetts einen Fuß von der Grabenkante ab, gesetzt werden.
17.) Es dürfen durchaus nurgesunde und gerade Stämme gezogen werden. Bäume mit Krümmungen dürfen dahernicht stärker seyn, als dass sie sich durch Anbinden noch gerade ziehen lassen. Stärkere Stämme mit Krümmungen , bei welchen letzteres nicht mehr möglich ist,und eben so , schon bei der Anpflanzung kranke Stämme sind unstatthaft.
18.) Jeder Baum darf erstmit 7 Fuß Höhe über der Erde die ersten Aeste treiben. Kann daher Unternehmernur Bäume von 5 bis 6 Fuß Höhe im Stamme bekommen, so müssen diese in denersten Jahren erst in die Höhe gezogen werden. Schon etwas starke und niedrigstämmigeBäume , die nicht mehr gezogen werden können, sind daher auch dieserhalb nichtpassend und unstatthaft.
19.) Da die Baumlöcher nachUmständen 4 bis 5 Fuß lang, 3 bis 4 Fuß breit und eben so tief, auch 3 bis 9Monate vor der Anpflanzung gemacht, und der aus denselben geworfene Boden durch Mischung mit Lehm, Wald= und Wiesen=Rasen oder bereits gutem Boden, je nachdemes die Umstände erfordern und gestatten, kultiviert werden muß, so wird es vondem aufsichtsführendem Beamten bestimmt werden, ob dieselben von derAnfertigung derselben bis zur Pflanzung offen bleiben können, oder mit der verbesserten Erde bald wieder, jedoch nur locker angefüllt werden müssen, auchwelche Mittel zur Sicherheit der Wagen zu treffen sind. Doch sollen dieseMittel dem Unternehmer , außer etwas dem Vorlegen der, aus den Löcherngegrabenen Erde, keine besondere Kosten verursachen. In der Regel soll es hinlänglich seyn, wenn die Baumlöcher vor der Pflanzung 14 Tage offen stehen bleiben.
20.) Jeder Baum erhält beiseiner Pflanzung einen geraden geschälten und untern gebrannten , oben aber zugespitzten Pfahl, von 12 Fuß Längeund unten mindestens 3 Zoll Stärke. Von diesem werden 3 Fuß in und 9 Fuß überdie Erde gesetzt. Die Pfähle müssen erhalten und unterhalten werden, bis die Bäume hinlämgliche Stärke haben, um keiner Stütze mehr zu bedürfen.
21.) Beim Pflanzen selbstwird erst der Pfahl in die erforderliche Tiefe und richtige Stellungeingesetzt, bevor der Baumin die ausgefüllte verbesserte Erde mit Berücksichtigungdes etwa noch zu erwarten- den Senkens eingepflanzt wird. Um den Baum wird eineetwa 2 Fuß weite gegen das Banquett offene flache Schüssel von Erde gemacht,damit sich die Feuchtigkeiten von der Kunststraße nach den Wurzeln der Bäumeziehen. Auch müssen die Bäume, bis sie hinlängliche Stärke und harte Rindehaben, zur Verminderung der Beschädigung durch Vieh und Wild etwa 4 Fuß hochhinlänglich stark mit Dornenreisern verbunden werden.
22.) Die Bäume müssen in denersten Jahren gut eingeschnitten werden, so dass sie dichte, regelmäßige, nachder Länge der Straße gezogene Kronen erhalten. Auch in der Folge ist darauf zu sehen, dass die nach unten wachsenden , so wie die herab hängenden Ästeabgenommen, die Hauptäste aber nach der Länge der Straße gezogen werden.
23.) In den erten Jahren undbis die Bäume hinlänglich starke Kronen haben, werden die Blüten abgeschnitten,damit nicht die Erzeugung von Früchten den jungen Bäumen die zu ihrem Wachstumnöthigen Kräfte raube, auch so lange es nicht der Mühe lohnt, die Früchte zubewachen, der Anblick derselben nicht Veranlassung zur Beschädigung gebe.
24.) Krankheiten der Bäume müssenmöglichst gehoben werden. Ist dies aber nicht mehr möglich, und an derHerstellung eines Baumes zu zweifeln, so muß das völlige Absterben desselben nicht abgewartet werden, sondern derselbe herausgenommen und durch einengesunden ersetzt werden.
25.) Alle beim Pflanzen,Warten und Pflegen der Bäume auf den Banquetts , den Dossierungen und in den Gräben verursachten Beschädigungen mußder Unternehmer wieder herstellen, und die betreffenden Stellen wieder gehörigebnen, auch abgeschnittne Aeste und Reiser aufräumen lassen.
26.) So wie §2 vorausgesetztwurde, dass, wer eine Strecke Obst- baumbepflanzung übernimmt, auch dieerforderlichen Kenntnisse von der Obstbaumzucht entweder selbst besitzt, oderdie Bäume durch Sachverständige pflanzen, hegen und pflegen lässt, wozu hierVorschriften zu geben zu weitläufig seyn würde, so versteht es sich von selbst,dass dieselben im Winter und Frühjahr von den Raupennestern und selbst von denetwa noch gebliebenen und ausgekommenen Raupen gereinigt werden müssen.
27.) Sollte der Besitzereiner Strecke Baumpflanzungen dieselbe im Einzelnen vernachlässigen und denErinnerungen des Auf- sichts=Beamten dieserhalb nicht nachkommen, so muß sich derselbe gefallen lassen, dass die nöthigen Arbeiten auf seine Kostenangeordnet und besorgt , die Kosten selbst aber erforder- lichen Falls durch exekutive Maaßregeln von ihmbeigetrieben werden.
28.) Im Fall die Bäume inder Folge zu sehr zusammen wachsen und zu dicht werden, dass Austrocknen derFahrbahn nicht mehr gehörig erfolgen kann, so ist Unternehmer verbunden,dieselben nach Vorschrift auszuschneiden und zu lichten.
29.) Die Erfahrung hat zwargelehrt, dass dergleichen gute und regelmäßige Anlagen selbst vom Frevel mehrverschont bleiben, als gewöhnliche und nicht selten ohne Pfähle gepflanzte unddann ohne Wartung und Pflege ihrem Schicksal überlassene unregel- mäßigeBaumanlagen; da derselbe indeß immer noch nicht ganz verbütet werden kann, sowird der Unternehmer von der königl. Regierung mit allen derselben zu Gebotestehenden Mitteln unterstützt werden, um denselben verhindern zu können, und daher vorkommenden Falls den Frevel auch nach den beste- henden Gesetzen auf dasStrengste bestrafen lassen. Zu dem Ende sollen auch die Wegewärter angewiesenwerden, auf den Frevel sowohl, als auch auf die Beschädigung der Bäume durch Unvorsichtigkeiten zu vigiliren, und zur Aufmunterung vor- kommenden Falls Pfändungs-Gebührenerhalten.
30.) Sind die Bäume zurErzeugung von Früchten herangewachsen, so müssen die reifenden Früchte bewachtwerden, auch wenn die Menge derselben bisweilen so sparsam seyn sollte, dasssie das Wächterlohn nicht bezahlten; der Besitzer der Bäume wollte denn imletzteren Falle vorziehen, um das Beschädigen der Bäume zu verhindern, die Früchteunreif abzunehmen. Uebrigens sollen die Wegwärter angewiesen werden, so viel es ohneNachteil für die Unterhaltungs=Geschäfte geschehen kann, auf Bäume und Früchtezur Zeit der Reife der letzteren ein wachsames Auge zu haben.
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